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Spruch und Tipp des Tages

Lavinia
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Re: Spruch und Tipp des Tages

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Gepostet: 29.01.2008 - 10:37 Uhr  ·  #201
Guten Morgen
guter Spruch Sohn

hab auch noch einen


Die guten Freunde vergessen uns schnell, die haben nächstens wieder einen guten Freund, und deshalb ist es am besten, man sieht sich beizeiten um Feinde um; die behalten uns immer im Gedächtnis und sagen uns die rühmenswertesten schlechten Eigenschaften nach, wenn wir uns derer schon längst nicht mehr erfreuen.
Daniel Spitzer, (1835 - 1893), österreichischer Feuilletonist

Tipp des Tages

Im heutigen "Kommunikationszeitalter" haben viele Leute ein Firmenhandy, einen Blackberry oder ein Notebook, so dass man schnell und unkompliziert erreichbar ist. Das hat Vorteile, kann aber auch sehr negativ sein: Man hat ständig den Druck, schnell antworten zu müssen, wenn eine neue Nachricht eintrudelt. Das kann auf die Psyche gehen.

Daher sollte man sich feste Regeln setzen: Handy / Blackberry in der Mittagspause ausschalten, und auch nach Feierabend (es sei denn, man verdient SO viel Geld oder ist SO wichtig, dass man 24/7 erreichbar sein muss *g*). Das schafft etwas Freiheit und Freiraum und man ist nicht im Dauerstress.

Kaum etwas ist so wichtig, dass es nicht bis nach der Mittagspause oder bis zum nächsten Morgen warten kann, wenn man mal ehrlich ist.

Ich wünsche euch einen schönen Tag
lg
Lavinia

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Lavinia
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Re: Spruch und Tipp des Tages

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Gepostet: 01.02.2008 - 09:33 Uhr  ·  #202
Guten Morgen,


wünsche wohl geruht zu haben
Zu Weihnachten habe ich ein Buch mit den schönen Lebensweisheiten geschenkt bekommen. Daran möchte ich euch teilhaben lassen hehe

Verwechsle nicht die Liebe mit dem Rausch des Besitzes, der die schlimmsten Leiden mit sich bringt. Denn du leidest nicht unter der Liebe, wie die Leute meinen, sondern unter dem Besitztrieb, der das Gegenteil von Liebe ist... Die wirkliche Liebe beginnt, wo keine Gegengabe mehr erwartet wird.
Antoine de Saint-Exupéry


Tipp des Tages

Lohnsteuer-Richtlinien 2008

• Die bisherige Zweijahresfrist bei der „Antragsveranlagung“ für Steuerzahler, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind (die, wird sie eingereicht, regelmäßig eine Steuererstattung zur Folge hat) entfällt generell. Auch Arbeitnehmer haben demnach jetzt bis zu sieben Jahre lang Zeit, überzahlte Steuern vom Finanzamt zurückzuholen
• Wer im Jahr 2007 eine Haushaltshilfe oder einen Handwerker beschäftigt hatte, der kann 2008 den Aufwand dafür (ohne Materialkosten) bis zu 600 Euro im Jahr von seiner Steuerschuld abziehen (= maximal 20 % von 3.000 €). Neu ist, dass der Steuerzahler nicht mehr verpflichtet ist, Rechnungen und Kontoauszüge mit der Steuererklärung einzureichen. „Bereit ge¬hal¬ten“ werden müssen die Unterlagen aber, falls das Finanzamt die in der Erklärung angegebenen Daten prüfen will. Entsprechendes gilt für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
• Neu ist ferner, dass nunmehr auch Aufwendungen als haushaltsnahe Dienst- sowie für Handwerkerleistungen anerkannt werden, die in einem EU-Ausland erbracht wurden – und zwar auch rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide. Das Häuschen auf Mallorca wird dadurch zu einer kleinen Steuersparbüchse
• Wer „Lohnersatzleistungen“ bezogen hat, etwa Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Mutterschafts- oder Elterngeld, der muss dies in der Steuererklärung angeben. Neu in 2008 ist, dass die Behörden die Beträge künftig den Finanzämtern melden
• Das Reisekostenrecht wird insofern verbessert, als Arbeitnehmer, die keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, etwa Montagearbeiter, ihre Fahrkosten zur auswärtigen Ein¬satzstelle mit 30 Cent für jeden gefahrenem Kilometer auf Dauer – nicht mehr nur für bis zu drei Monate – vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen können – und das auch nicht mehr begrenzt auf Strecken von mehr als 30 Kilometern; alternativ können die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden. Die bisher dafür vorgesehene Drei-Monats¬frist gilt aber weiterhin noch für Verpflegungsmehraufwendungen
• Bei doppelter Haushaltsführung wird nicht mehr nur eine „Familienheimfahrt“ pro Woche anerkannt, sondern jede Hin- und Rückfahrt (angesetzt mit jeweils 30 Cent pro km).

Geniesst den den letzten Arbeitstag der Woche und viel Spass und Freude am Wochenende

Lavinia
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Re: Spruch und Tipp des Tages

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Gepostet: 05.02.2008 - 09:03 Uhr  ·  #203
Guten Morgen


Haarspalterei zersetzt den Charakter eines Menschen. Ein Mensch, der in kleinen Dingen nicht großzügig sein kann, dem kann man keine wichtigen Aufgaben anvertrauen.
Konfuzius


Tipp des Tages

Wie lange gelten Geschenk-Gutscheine?
Freude noch drei Jahre nach Weihnachten? Wer Probleme vermeiden will, der macht keinen „Umweg“

Das ist jedes Jahr das gleiche Spiel: Etliche Menschen, die ihren Liebsten zum Weihnachtsfest eine Überraschung bereiten wollen, tun sich schwer mit der Auswahl der Geschenke. Schließlich möchte man ja Freude bereiten und kein „Höflichkeits-Dankeschön“ einheimsen, weil der Beschenkte mit der gut gemeinten Gabe nichts anfangen kann. Wer das vermeiden will, der ist zwar (von der „Verpackung“ abgesehen) nicht kreativ - aber auf der sicheren Seite, wenn er Geschenkgutscheine unter den Weihnachtsbaum legt. Allerdings sind in diesem Fall rechtliche Aspekte von Bedeutung.

Häufiger Streitpunkt beim Thema Geschenkgutschein sind die Einlösefristen. Die Gerichte gehen davon aus, dass solche Fristen grundsätzlich zulässig sind. Sie dürfen nur nicht zu knapp bemessen sein. Das Landgericht München I entschied vor Jahren, dass eine Frist von zehn Monaten zu kurz ist – mindestens zwölf Monate müssten es schon sein. (AZ: 7 O 2109/95) Inzwischen erklärte dasselbe Gericht auch eine zwölfmonatige Verfallfrist für zu kurz und verwies auf den Paragrafen 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach eine dreijährige Verjährungsfrist maßgebend sei. (AZ: 12 O 22084/06) Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ließ in einem Urteil durchblicken, dass ein Kinogutschein erst nach zwei Jahren ungültig werde. (AZ: 10 U 11/00)

Es kommt auch darauf an, wofür ein Gutschein ausgestellt wurde. Geht es um ein bestimmtes Theaterstück, dann muss das Ensemble natürlich nicht noch einmal anreisen, wenn „Der Barbier von Sevilla“ bereits vom Plan genommen, der Gutschein bis dahin aber nicht eingelöst wurde. Der Beschenkte kann sich jedoch in solchen Fällen den Geldwert erstatten lassen – abzüglich eines „entgangenen Gewinns“, der zum Beispiel 25 Prozent des Kaufpreises betragen könnte.

Doch was geschieht, wenn ein Beschenkter die eingeräumte Frist verstreichen lässt, weil er den Gutschein in anderen Fällen erst Jahre nach Ablauf des Einlösedatums wiederfindet? Ist die gesetzliche Frist von die Jahren verstrichen, dann ist der Verkäufer nicht mehr verpflichtet, Geld zurückzuzahlen; er kann die „Einrede der Verjäh¬rung“ geltend machen, der Gutschein wäre damit verfallen.

Der Verkäufer ist schließlich auch innerhalb der Verjährungsfrist nicht verpflichtet, den Betrag bar auszuzahlen. Gefällt dem Beschenkten nichts, was er gegen seinen Gutschein eintauschen könnte, so geht er leer aus. Ausnahme: Ist der Gutschein für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung bestimmt, die „ausverkauft“ ist, so muss er den Gegenwert auszahlen – abzüglich des entgangenen Gewinns.

Bei Teileinlösungen sieht es ähnlich aus. Das restliche Guthaben wird nicht ausgezahlt, sondern wiederum per Gutschein ausgehändigt. Dem Händler ist diese Praxis durchaus zuzumuten. Um derartige Probleme zu umgehen, kann der Käufer von vornherein stückeln. Fünf mal 20 Euro ergeben schließlich auch die vorgesehenen 100 Euro.

Wer seinem Beschenkten gar keinen Ärger bereiten will, der macht es so: Ein – schön verpackter oder gestalteter – Gutschein wandert nicht in irgendeiner Händlerkasse, sondern unmittelbar bei demjenigen, dem Freude damit gemacht werden soll. Es ist auch nicht vermerkt, wo das Wertpapier eingelöst werden soll. Ist es schließlich eingelöst, dann wird bar entgolten – vom Schenker. Und noch einfacher geht es, wenn statt eines Gutscheins gleich Geldscheine - phantasiereich verpackt – unterm Tannenbaum oder auf dem Gabentisch liegen. Vielleicht mit dem Vermerk, wofür es gegebenenfalls ausgegeben werden könnte oder sollte. Wer muss sich dann noch um Verjährungsfristen kümmern...?

wünsche euch einen schönen Tag
Lavinia
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geb auch mal meinen senf dazu

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Gepostet: 23.04.2008 - 23:19 Uhr  ·  #204
Bevor ich heiratete, hatte ich sechs Theorien über Kindererziehung... Jetzt habe ich sechs Kinder und keine Theorie...
John Wilmot
brit. Dichter
1647 - 1680


Hier einige Tipps die Omaselbst schon geholfen haben 😉

Blinde Glasscheiben und Spiegel einfach mit einem weichen Wolltuch Speiseöl einreiben und etwa eine Stunde einwirken lassen. Danach das Öl mit Küchenkrepp abreiben und die Oberfläche gründlich reinigen.

Damit Weiße Gardinen auch wieder weiß werden. Diese erst in Salzwasser ziehen lassen, danach waschen und in das letzte Spülwasser ein wenig Zucker geben.

Wolldecken verziehen sich nach dem Waschen nicht, wenn man sie zum Dreieck gefaltet, zum Trocknen über die Leine hängt. So läuft auch das Wasser besser ab.



Geben Sie Seifenreste zusammen mit etwas Wasser in ein Glas mit Schraubverschluss. So entsteht nach einiger Zeit eine gute und günstige Seifenlauge für Ihre Feinwäsche.

Einen Mantel oder Blazer muss man nicht wegen leichtem Schmutz am Kragen in die chemische Reinigung geben. Schon mit etwas Backpulver werden sie wieder wunderbar sauber. Einfach ein bisschen auf den Kragen streuen, ca. 1 Stunde einwirken lassen und anschließend gut ausbürsten.

Wenn man nicht will, daß Wolle bei der Handwäsche einläuft, einfach etwas Glycerin ins Waschwasser geben.

Flachgedrückter Plüsch lässt sich beim Bügeln wieder aufrichten. So funktioniert es: Feuchtes Wolltuch drauflegen und heiß drüberbügeln. Nach jedem Bügelstrich das Tuch entfernen und den noch dampfenden Stoff mit einer weichen Bürste gegen die Faserrichtung bürsten.


Wieder einen Knopf abgerissen? Dann nähen Sie diesen doch einfach mit Zahnseide an. Hält viel länger weil Zahnseide wesentlich stabiler ist als normales Garn.



Tennissocken werden wieder strahlend weiß, wenn Sie ausgepresste Zitronenhälften in jede Socke geben und mit waschen. Teure Zusatzmittel kann man sich so sparen.

Teppichmotten diese verschwinden, wenn man den Teppich mit Terpentinwasser abreiben. Einige Tropfen in lauwarmes Wasser genügen.

Glattlederschuhe im Winter. Schnee und Wasserränder werden mit einem Stückchen roher Zwiebel abgerieben oder mit Zitronensaft weggetupft.

Stoffschuhe bleiben lange schön, wenn man sie vor dem Tragen mit Sprühstärke einsprüht. Staub und Schmutz lassen sich leicht abbürsten.
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Re: Spruch und Tipp des Tages

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Gepostet: 25.04.2008 - 08:49 Uhr  ·  #205
moin moin

:kaffee:


„Laß dich nicht davon abbringen, was du unbedingt tun willst. Wenn Liebe und Inspiration vorhanden sind, kann es nicht schiefgehen.”
(Das heutige Zitat des Tages stammt von Ella Fitzgerald (1918-1996), amerik. Jazz-Sängerin , die am 25.04.1918, also heute genau vor 90 Jahren geboren wurde.)



Der Tipp für heute: Tip wurde wegen "Urheberrechtsverletzung" entfernt. ramstein
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