Planung ist der Ersatz des Zufalls durch den Irrtum.
Tipp des Tages
Krank in die Arbeit?
Ob wegen grassierenden Schnupfens oder aus anderen Gründen nicht gearbeitet werden kann: Arbeitnehmer haben Regeln einzuhalten, damit es mit dem Arbeitgeber keinen Ärger gibt.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Chef unverzüglich – also „ohne schuldhaftes Zögern“ = so schnell wie möglich – über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren (beispielsweise per Telefon). Der Chef muss schließlich planen können. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, so hat der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung spätestens am darauf folgenden Tag vorzulegen. Allerdings kann per Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein, dass eine solche Bescheinigung des Arztes bereits nach eintägiger Krankheit dem Arbeitgeber vorzulegen ist.
Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Er hat demnach alles zu unterlassen, was einer Genesung im Wege stehen könnte. Arbeitet der Kranke während der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber, so kann dadurch die ärztliche Bescheinigung entkräftet werden – mit der Folge, dass kein Lohnfortzahlungsanspruch besteht. Außerdem: Ein während einer Arbeitunfähigkeit ausgeübter Zweitjob kann den Hauptjob kosten. Das heißt: Der Chef kann eine fristlose Entlassung aussprechen.
Darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter „bespitzeln“, wenn er der Meinung ist, er simuliere? Ja. Er darf sogar einen Detektiv einschalten. Die Kosten dafür muss allerdings der Arbeitgeber tragen (der Arbeitnehmer dann, wenn er „überführt“ worden sein sollte und der Arbeitgeber nicht auf andere Weise den Verstoß gegen den Arbeitsvertrag nachweisen konnte). Das Verhältnis Lohn/Detektivkosten darf aber nicht zu weit auseinander klaffen – so das Bundesarbeitsgericht, AZ: 8 AZR 5/97. Im Übrigen darf der Chef die Krankenkasse einschalten, die gegebenenfalls den Medizinischen Dienst bemüht, den früheren „Vertrauensarzt“.
Darf ein Arbeitgeber Mitarbeitern vorschreiben, wo sie sich während einer Arbeitsunfähigkeit „aufzuhalten“ haben? Nein. Das bestimmt gegebenenfalls der Arzt. Niemand aber wird etwas gegen Spaziergänge einzuwenden haben (wenn der Doktor nicht Bettruhe verordnet hat). Verreisen sollten arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter aber besser nicht...
Schließlich: Muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt fortzahlen, wenn ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitsunfähig krank ist, während der Dienstzeit zum Arzt will? Grundsätzlich nicht – es sei denn, der Arztbesuch sei „unaufschiebbar“ (Beispiel: plötzliche starke Zahnschmerzen). Er muss ferner zahlen, wenn der Arzt außerhalb der Dienstzeit nicht zu erreichen ist, etwa weil er für eine Untersuchung einen bestimmten Termin anberaumt hat. Der Arbeitgeber kann (wegen des Rechts auf freie Arztwahl) nicht verlangen, dass ein anderer Doktor mit „günstigeren“ Praxisöffnungszeiten besucht wird.
In Betrieben mit gleitender Arbeitszeit ist der Arztbesuch während des Dienstes im Übrigen deshalb meist die Ausnahme, weil die Arbeitnehmer im Rahmen bestimmter Zeitspannen den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit frei bestimmen können und sie folglich überwiegend Gelegenheit haben, außerhalb der Kernzeit zum Arzt zu gehen. Doch auch hier gilt die Regel: Ist ein Arztbesuch unaufschiebbar (oder bestellt der Arzt seinen Patienten zu einem bestimmten Termin), so darf der Chef nicht auf die „Gleitzeitmöglichkeit“ verweisen, sondern muss bezahlt „freistellen“ – und das ohne die Verpflichtung, die ausgefallene Arbeitszeit nachzuarbeiten.
http://www.antenne.de/antenne/…p3?id=3296
Ich wünsche euch einen schönen Tag
Lavinia
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