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MMM, Deine Argumentation ist inhaltlich in etwa damit zu vergleichen, dass zu schnelles Fahren erlaubt wäre, wenn man den Blitzer klaut. ^^
Vertrau mir einfach mal, die Vertretung von Urheberrechten war über 1 Jahrzehnt mein Job und ich habe die Rechtsgrundlagen für nicht wenige Prozesse geliefert, u.a. gegen Leute wie Bushido. ^^
Du kopierst die Schutztechnik 1:1 mit ... das ist ebenso 'den Kopierschutz umgehen', wie das Cracken oder umgehen von Schutzmaßnahmen mittels Keygens, Brute Force oder Patchen/debuggen ... im Urheberrecht steht die Intension des Rechtsbrechers als Basis der Bewertung seiner Taten im Vordergrund.
Wie gesagt, aus einer privaten Kopie wird Dir kaum jemand nen Strick drehen, wenn Du den Besitz des Originals zur Kopie vorweisen kannst, aber der Besitz, die Nutzung und auch das Angebot von 'Programmen, die geeignet sind Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen' ist verboten.
Hier ein Beispiel des Bundesgerichtshofes, der die Freude hatte sich mit einem diskutierfreudigen Besitzer eines Kopierprogrammes zu befassen, der dieses Programm bei eBay verkaufen wollte und von einem Tonträgerhersteller, also einem nur mittelbar betroffenen Unternehmen (nicht direkt geschädigten) deswegen abgemahnt wurde.
http://www.schutt-waetke.de/recht_192.htm
Das Urteil besagt inhaltlich in seiner Konsequenz, dass sogar ich Dich anzeigen kann, wenn Du mir anbietest mir so ein Programm zu verkaufen oder mir eine Kopie eines kopiergeschützten Daten- oder Tonträgers zu machen ... das Angebot allein verstößt bereits gegen das Urheberrecht.
Allein der Satz 'gib mir mal Deine e-Mailadresse, dann schick ich Dir ne nutzbare Kopie von S3 Gold' (oder ähnlich im Kontext) reicht also inzwischen aus, um Dich anzuzeigen.
Und wenn Du Pech hast ist dj's Post eine Lockanfrage von einem BB Mitarbeiter, der in seiner Stellenbeschreibung 'Überführung von Raubkopierern' stehen hat.
Alles hypothetisch, aber durchaus möglich ...
Gruss, Krig!
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